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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 47/06
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 |
Aktenzeichen: 4 Ta 47/06
Entscheidung vom 05.04.2006
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.01.2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, neben dem Kündigungsschutzantrag verlangte sie eine Bruttomonatsvergütung von 1.344,00 € und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 3.860,00 € fest und bewertete hierbei den Zahlungsantrag mit 1.344,00 €, den Kündigungsschutzantrag mit 1.344,00 €, das Zwischenzeugnis mit der Hälfte eines Bruttomonatsgehaltes von 1.344,00 € und 500,00 € für Abrechnungen Mai bis September.
Im Anhörungsverfahren hatte der Prozessbevollmächtigte geltend gemacht, in Ziffer 4 des Vergleiches sei die Erteilung eines Beendigungszeugnisses vereinbart worden, so dass der Wert des Gegenstandes sich für das Zeugnis aus einem Monatsgehalt bemessen würde.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde am 09.02.2006 zugestellt, mit am 13.02.2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Streitwertbeschwerde eingelegt und seine Rechtsauffassung weiter verfolgt.
Durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 16.02.2006 hat das Arbeitsgericht Trier die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer erhielt vom Landesarbeitsgericht mehrfach Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit der Beschwerde zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht zulässig. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG hängt die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde vom Erreichen des Beschwerdewertes von 200,00 € ab. Für die Beschwerde ist auf die Vergütungsdifferenz der anwaltlichen Gebühr abzustellen. Bei der geforderten Anhebung des Gegenstandswerts von 3.860,00 € auf 4.532,00 € entsteht pro Gebühr eine Differenz von 15,00 € (§ 49 RVG). Bei den im Verfahren anfallenden Gebühren sind selbst unter Berücksichtigung von Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer keine Vergütungsdifferenzen zu erwarten, die den Gegenstand von 200,00 € übersteigen.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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